Pflegeberatungsbesuche nach § 37.3 SGB XI - Druckversion
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Pflegeberatungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und von Angehörigen gepflegt werden, regelmäßig eine Beratung und Hilfestellung vor.

Nach § 37 Absatz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe auch Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sicherstellt, und zwar im Umfang des Pflegegeldes.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, sind verpflichtet,

  • bei Pflegegrad 2 bis 3 einmal halbjährlich

und

  • bei Pflegegrad 4 bis 5 einmal vierteljährlich

einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Zielsetzung und Inhalte des Pflegeeinsatzes

Durch diesen Einsatz soll die häusliche Versorgung sichergestellt werden, indem die pflegenden Familienangehörigen oder sonstigen Pflegepersonen bei Fragen und Problemen in der häuslichen Versorgung durch

  • Information
  • Beratung
  • Anleitung und
  • Hilfestellung

entlastet werden.  

Der Einsatz orientiert sich an den Wünschen und Fragen des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson(en).

Kosten, Rechnung und Vergütung

Die Vergütung für den Pflegeeinsatz richtet sich nach der jeweiligen gültigen Vereinbarung mit den Pflegekassen. Zur Zeit ist die Vergütung wie folgt gestaffelt:

4,46 € je angefangene 5 Minuten

Bei Beihilfeberechtigung ist der entsprechende Anteil privat zu entrichten. Die Diakoniestation rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Der Pflegebedürftige bzw. die Pflegeperson erhalten eine Kopie der Nachweises.

 Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Diakoniestation.